Newsletter zum Arbeitsrecht Januar 2024


  1. Auskunftsanspruch des Betriebsrates auch über Namen?


Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch über die Namen der Menschen mit einer Schwerbehinderung sowie gleichgestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Trotz bestehendem Datenschutzkonzept und der Darlegung diese Daten zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben zu benötigen, verweigerte der Arbeitgeber die Herausgabe der verlangten Daten. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber daraufhin zur Herausgabe, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 09.05.2023 – 1 ABR 14/22.

  1. Nacktfotos kosten Geld?

Fotos weiterleiten über die entsprechenden digitalen Dienste geht schnell. In dem Fall wurde u.a. ein Nacktfoto einer Mitarbeiterin weitergeleitet. Das Foto hatte die Kollegin zuvor aus einem Ausschnitt eines Videos,  aus einer Facebookgruppe heraus erhalten. Das Gericht entschied, dass ohne Zustimmung der betreffenden Person deren Persönlichkeitsrechte verletzt sind und verurteilte die Kollegin, die das Foto weiterleitete zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00€, vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 08.08.2023 – 8 Sa 332/22.

  1. Arztbesuch als Arbeitszeit?

Grundsätzlich unterfallen die Wahrnehmungen von Arztterminen dem Freizeitbereich, insbesondere gilt dies für planbare Routine- und Vorsorgetermine. Hier sah der betreffende Tarifvertrag jedoch ärztliche Termine als Arbeitszeit an. Daraufhin entschied das Gericht, dass auch die Wartezeit in der ärztlichen Praxis und die Wegezeit Arbeitszeiten auf der Grundlage des Tarifvertrages für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen sind, vgl. Landesarbeitsgericht Hamm vom 31.08.2023 –  15 Sa 467/23.

  1. Hat der Betriebsrat bei der Versetzung ein Vetorecht?

In diesem Fall verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zu der arbeitgeberseitig geplanten Versetzung. Grund war, dass der Arbeitgeber Personalfragebögen verwendete und hier der Betriebsrat nicht beteiligt worden war. Das Gericht entschied, dass das arbeitgeberseitige Verwenden von nicht mitbestimmten Personalfragebögen allein kein Verweigerungsrund für das Zustimmungsverfahren begründet. Damit ersetzte das Gericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 02.08.2023 –  12 TaBV 46/22.

  1. Ob im Homeoffice nicht gearbeitet wird bleibt offen?

Die Arbeitgeberseite war hier der Auffassung, dass von Arbeitnehmerseite daheim im Homeoffice nicht bzw. nicht hinreichend gearbeitet wird und machte Rückzahlungen von überzahlter Vergütung geltend. Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte. Das Gericht führte aus, dass es der Darlegungs- und Beweislast auf Arbeitgeberseite obliegt eine mögliche ausgebliebene oder geminderte Leistung der Arbeitnehmerseite nachzuweisen, vgl. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 28.09.2023 – 5 Sa 15/23

  1. Teilzeit und Vollzeit mit anderen Lohnzuschlägen?

Dem Rechtstreit liegt ein Tarifvertrag zugrunde, nach dem Überstundenzuschläge gewährt werden, wenn Stunden erbracht werden, die über die eines in Vollzeit beschäftigten Mitarbeitenden im Kalendermonat hinausgehen. Dies erreichen in Teilzeitbeschäftigte regelmäßig nicht.

Die Frage ist, ob dies eine Diskriminierung darstellen könnte. Hintergrund ist, dass in Teilzeit ein Geschlecht überproportional mehr Anteil hat und dadurch jedenfalls eine mittelbare Diskriminierung in Betracht kommen könnte. Nach derzeitigem Stand empfiehlt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof eine solche Diskriminierung zu bejahen, vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Ranthos vom 16. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen IK (C‑184/22) und CM (C-185/22) gegen KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e. V.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Rechtsanwalt Sven Rasehorn zählte für die Redaktion des Magazins Focus auf Basis
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Sven Rasehorn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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